A Absetzung für Abnutzung (AfA) Siehe Abschreibung
Abtretung Auch Zession genannt. Übertragung eines Rechtes oder eines Anspruches auf einen neuen Gläubiger. Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte an den Darlehensgeber eine Rolle: Abtretung einer Grundschuld, besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Dieser wird jedoch erwarten, daß die Bedingungen (Grundschuldrahmen) der abzutretenden Grundschuld, wie Zinssatz, Nebenleistungen und Vollstreckbarkeit, seinen Anforderungen entsprechen. Grundsätzlich wird die Abtretung an den neuen Darlehensgeber im Grundbuch eingetragen. Die Kosten hierfür sind meist niedriger als bei einer neuen Grundschuldbestellung. Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).
Alleineigentum Siehe Sondereigentum
Allgemeine Darlehensbedingungen Von der Bank vorformulierte Vertragsbedingungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Aufnahme eines Darlehens gelten.
Amortisation Allmähliche Tilgung einer Schuld nach einem festgelegten Plan.
Amtlicher Lageplan Aus dieser beglaubigten Katasterhandzeichnung (meist im Maßstab 1:500) ist die Lage des Grundstücks, die Grundstücksgröße u. a. ersichtlich. Katasterpapiere
Anderkonto Bankkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen Standesrecht unterliegen (z.B. Notare), eröffnet wird zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Anfänglicher effektiver Jahreszins Siehe Effektivzins
Annuität Jährlicher Betrag, der für Zins und Tilgung eines Darlehens vom Schuldner zu zahlen ist (Annuitätendarlehen). Die Annuität wird in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Beispiel: Nominalbetrag: EUR 300.000,--
Zinssatz: 6% p. a.
Tilgungssatz: 1% p. a. Jahresleistung: EUR 300.000,-- x (6 + 1) : 100 = EUR 21.000,--
mtl. Leistung: EUR 21.000,-- : 12 = EUR 1.750,--
Bei gleichbleibender Jahresleistung sinkt mit fortschreitender Tilgung mit jedem monatlichen Teilbetrag der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. In der Beispielrechnung ist das Darlehen nach ca. 33 Jahren voll zurückgezahlt.
Annuitätendarlehen Auch Amortisations- oder Tilgungsdarlehen genannt. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität). Der Kreditnehmer zahlt dabei während der vereinbarten Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung verringert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
Anpassungstermin Siehe Konditionenanpassung
Anschaffungskosten Summe aller anfallenden Kosten. Hierzu zählen die Kosten für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks sowie evtl. Renovierungs- und Modernisierungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten. Dies sind u. a. Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragungsgebühren in das Grundbuch, die Maklerprovision und die Grunderwerbssteuer (Herstellungskosten).
Anschlußfinanzierung Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung.
Auflassung Die Auflassung ist die zur Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung der Verkäufers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar. In der Praxis wird häufig bereits bei Abschluss des Kaufvertrages die Auflassung erklärt. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
Auflassungsvormerkung Eintragung im Grundbuch, die der Sicherung des schuldrechtlichen Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück dient.
Aufteilungsplan Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Die einzelnen Nutzungseinheiten sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so daß sie eindeutig identifizierbar sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von Wohnungseigentum benötigt. Der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind der Teilungserklärung beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.
Aufwendungsdarlehen / -zuschüsse Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus.
Ausbauhaus Ein Haus, bei welchem ein nicht vollständig fertiggestelltes Gebäude vom Bauherrn erworben bzw. übernommen wird. Üblicherweise handelt es sich bei einem Ausbauhaus um ein Fertighaus. Es ist aber auch als Massivhaus möglich. Wer sich für ein Fertighaus entscheidet, daß sich quasi im Rohbauzustand befindet, sollte über sehr gute handwerkliche Fähigkeiten und über sehr viel Freizeit verfügen. Die zu erbringenden Eigenleistungen können vom Dachgeschossausbau bis zum kompletten Innenausbau reichen. Der Vorteil des Ausbauhauses besteht in den geringeren Kosten durch die erbrachten Eigenleistungen.
Außenanlagen Hierzu gehören Garten- und Hofanlagen, Wege, Einfriedungen, Stützmauern, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze bzw. zur öffentlichen Fläche.
Auszahlung Die Auszahlung eines Baudarlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend dem Darlehensvertrag erfüllt sind und eine Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers vorliegt. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt. Verzögert sich die Auszahlung, fallen in der Regel Bereitstellungszinsen an.
Auszahlungskurs Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), nach Abzug des vereinbarten Damnums.
Auszahlungsvoraussetzungen Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag geregelt. Ein Darlehen wird ausgezahlt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Aval Banktypischer Ausdruck für eine Bürgschaft.
Avalgebühr Bürgschaftsgebühr
B Baudarlehen mit Bausparvertrag Dieses Darlehen dient der Vorfinanzierung eines Bausparvertrages. Bereits vor Zuteilung besteht die Möglichkeit, den Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanzieren zu lassen. Man erhält ein Darlehen in Höhe der Bausparsumme. Dieses wird abgelöst, wenn der Bausparvertrag zugeteilt wird. Während der Laufzeit dieses Darlehens sind nur Zinsen und keine Tilgung (Tilgungsaussetzung) zu zahlen; dafür ist der Bausparvertrag zu besparen.
Bauantrag Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantragsvordruck muß vom Bauherrn und vom vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterschrieben sein. Der Entwurfsverfasser muß eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Es muß ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Berechnung der Grund- und Geschoßfläche beigefügt sein. Die Bauzeichnungen (Grundriß-, Ansichts- und Schnittzeichnungen) müssen im Maßstab 1:100 angelegt sein. Die Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277, Teil 1 (Ausgabe 1987) sowie Angaben zur Hochbaustatistik müssen beigelegt sein. Der Standsicherheits-, Wärme- und Schallschutznachweis ist vorzulegen (im vereinfachten Genehmigungsverfahren erst bei Baubeginn zusammen mit dem Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung des Fachplaners.
Baubeschreibung Erläuterung der bei der Ausführung des Bauvorhabens angewandten Techniken und Materialien (z. B. Fenster mit Kunststoffrahmen, Schieferdach). Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung. Sie dient in detaillierter Form außerdem potentiellen Käufern und Darlehensgebern als Beurteilungskriterium eines Gebäudes.
Bauerwartungsland Grundstücksflächen, für die Planungsabsichten bestehen. Meist im Flächennutzungsplan z. B. als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist.
Bauförderung des Staates Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Baugenehmigung Das nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme, ohne die mit der Durchführung des Baus nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern ist für gewisse Baumaßnahmen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen beim Wohnungsbau, die einfache Bauanzeige ausreichend.
Baugrenze Die im Bebauungsplan festgesetzte Grenze, die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf.
Bauherr Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt und unter Berücksichtigung aller Verhältnisse das für den Bauherrn typische Risiko trägt. Dabei ist die Entscheidung nach dem Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Zur Bauherreneigenschaft gehören zwei wesentliche Merkmale: das Bauherrenrisiko und die Bauherreninitiative.
Bauherrenhaftpflichtversicherung Diese deckt Schäden, die Dritte auf dem Baugrundstück und durch die Baumaßnahme erleiden könnten, und für die der Bauherr haftbar gemacht werden kann (Unfälle von Handwerkern sind i. d. R. über deren Versicherungen abgedeckt).
Baujahr Jahr der Gebäudeerrichtung; bei bestehenden Objekten ist die Angabe des Baujahres erforderlich.
Baukosten Summe der reinen Kosten für die technischen Bauleistungen, wie sie vom Bauhandwerk einschließlich Materiallieferung erbracht werden und für die Errichtung von Gebäuden erforderlich sind (ohne Erschließung und Baunebenkosten).
Baulast Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb. Das Baulastenverzeichnis wird bei den Bauordnungsämtern geführt. Die Baulast existiert in Bayern nicht. Durch Baulasten an Nachbargrundstücken ist es möglich, die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit eines Grundstückes sicherzustellen.
Baumängel Durch fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder nicht einwandfreies Material verursachte Mängel eines Bauvorhabens. Bei Abnahme durch den Bauherrn sollte bei erkennbaren Mängeln ein schriftlicher Vorbehalt gemacht werden, damit Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
Baunebenkosten Summe der Kosten, die bei der Errichtung von Bauten zusätzlich neben den Baukosten aufgewandt werden müssen, z. B. Architektenhonorar, Kosten der Statiker und Prüfingenieure, Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren und für amtliche Prüfungen (z. B. Bauabnahmen). Die Kosten können zusätzlich zu den reinen Baukosten zwischen 10 % und 20 % der Gesamtkosten ausmachen. Hinzu kommen ggf. Finanzierungskosten, wie z. B. Damnum, Bearbeitungsgebühren, Schätzgebühren, Bauzeitzinsen und Bereitstellungszinsen.
Bauschein Erteilte Baugenehmigung
Bauspardarlehen In der Regel ein nachrangig im Grundbuch gesichertes Darlehen einer Bausparkasse für wohnwirtschaftliche Zwecke. Die Darlehenshöhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Guthaben des Bausparvertrages, meist 40 % bis 50 % der Bausparsumme, und der vereinbarten Bausparsumme. Nach Zuteilung des Bausparvertrages erhält der Bausparer zugleich sein Guthaben als auch das vereinbarte Darlehen. Der Darlehenszins wird bereits bei Vertragsabschluß festgelegt und ist zumeist niedriger als die üblichen Marktzinsen.
Bausparsumme Ist die vereinbarte Vertragssumme, die bei Zuteilung einschließlich des Baufinanzierungsdarlehens ausgezahlt wird.
Bauspartarif Der Bauspartarif regelt die Höhe der monatlichen Spar- und Tilgungsbeträge sowie die Höhe der Zinsen für Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Die meisten Bausparkassen bieten mehrere bzw. unterschiedliche Tarife an.
Bausparvertrag Durch Abschluß eines Bausparvertrages erhält man einen Rechtsanspruch auf ein niedrig verzinsliches, in den Regel nachrangig im Grundbuch abzusicherndes Bauspardarlehen bei einer Bausparkasse. Unter Zugrundelegung der speziellen Vorstellungen des Kunden werden u. a. die Bausparsumme und der Bauspartarif festgelegt.
Bauträger Unternehmen, die Grundstücke erwerben und schlüsselfertig bebauen, um die entstandene(n) Immobilie(n) Interessenten zum Kauf anzubieten. Es ist wichtig, daß der Erwerber einer solchen Immobilie die Seriosität des Unternehmens und deren Partner sorgfältig prüft.
Bauträgermodell Siehe Steuermodelle
Bauwesenversicherung Die Bauwesenversicherung leistet Ersatz für unvorhergesehene, während der Bauzeit eintretende Beschädigungen.
b.a.w.-Konditionen Konditionen, die nur "bis auf weiteres" gelten. Siehe auch Gleitzinsdarlehen
Bearbeitungsgebühr/-entgelt Einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung eines Darlehensantrages, um die der Auszahlungsbetrag vermindert wird.
Bebauungsplan Er enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung, d. h. alle wesentlichen Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Man kann daraus Straßen, Grünanlagen und bebaubare Flächen ersehen. Ferner:
die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse; die Mindestgröße, -breite und -tiefe der Baugrundstücke; die Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen, Stellplätze, Garagen); die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen; die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; Verkehrsflächen. Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Sie haben ein Recht darauf, den Bebauungsplan einzusehen.
Bedingungen Siehe Konditionen
Bedingungsanpassung Siehe Konditionenanpassungen
Belastung, monatliche Bevor ein Darlehen gewährt wird, prüft die Bank gemeinsam mit dem Kunden im Rahmen der Bonitätsprüfung, ob die aus dem Darlehen entstehende monatliche Belastung dauerhaft getragen werden kann. Die Belastungsgrenze ist nicht allein vom monatlichen Einkommen abhängig. Daher gibt es auch kein verbindliches Mindesteinkommen, ab dem ein Darlehen gewährt wird. Vielmehr werden die inh2iduellen Lebensumstände berücksichtigt, u. a. die sonstigen Verpflichtungen, die Familiengröße und der gewohnte Lebensstandard. Das verbleibende Einkommen sollte natürlich für den Lebensunterhalt ausreichend sein. Finanzierungsplan, Einkommensnachweise, Haushaltspauschale.
Beleihungsgrenze Prozentualer Wert einer Immobilie, bis zu dem Kreditinstitute ein Objekt beleihen. Grundlage für die Festlegung der Darlehenshöhe sind bei Sachwertobjekten (Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen) der Bodenwert (Grundstückswert) und der Gebäudewert. Eine wichtige Rolle spielen auch Lage und Ausstattung und bei vermieteten Objekten der auf Dauer erzielbare Mietertrag (Ertragswert). Hypothekenbanken können bis zu 100 % finanzieren ,der angemessenen Gesamtherstellungskosten bzw. des Kaufpreises, wenn die laufenden Belastungen für den Darlehensnehmer tragbar sind.
Beleihungsobjekt Immobilie, die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dient und bis zur Beleihungsgrenze beliehen werden kann.
Beleihungswert Aufgrund vom Bauherrn/Erwerber zur Verfügung gestellten Beleihungsunterlagen und der Erfahrung über den Verkehrswert von Immobilien errechnen Banken und finanzierende Institute einen Wert, der langfristig , unter Berücksichtigung des Dauerertragwerts, für das Objekt gelten wird. An Ihm bemißt sich die Beleihungsgrenze. Als Faustregel gilt: Je geringer die Eigenmittel sind, um so teurer wird die Finanzierung . Normalerweise gelten 80 % des Beleihungswertes als obere Grenze der Beleihbarkeit.
Beleihungsvertrag Siehe Darlehensvertrag
Beleihungswert Unter dem Beleihungswert wird der dauerhafte Wert einer Immobilie verstanden, wie er als Darlehenssicherheit verwendet werden kann. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Kaufpreis. Der Beleihungswert ist ein zentraler Begriff des Hypothekenkredites und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung durch die Bank. Während der Verkehrswert in Abhängigkeit der aktuellen Marktlage stichtagsbezogen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt. Er ist meistens niedriger als der Verkehrswert und orientiert sich im allgemeinen am Sach- oder Ertragswert, unter Würdigung der langfristigen Marktrisiken und Markteinschätzungen.
Bereitstellungszinsen Pauschal mit 3 % p. a. bemessene Leistung an die Bank als Beitrag zu den Kosten, welche der Bank durch Refinanzierung der Darlehensmittel vor Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen entstehen.
Betriebskosten Darunter werden nach den mietrechtlichen Vorschriften laufende Kosten verstanden, welche dem Eigentümer durch das Eigentum an Grundstück und Gebäude oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Hierzu zählen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude. Bei Eigentumswohnungen müssen noch die gemeinschaftlichen Kosten für Hauswart, Garten, Hausbeleuchtung, Gemeinschaftsantenne hinzugerechnet werden. Die Betriebskosten gehören zu den Bewirtschaftungskosten. Sie werden in der Regel vollständig als Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt.
Beurkundungspflicht Grundstücksgeschäfte (Grundstückskaufvertrag) müssen generell notariell beurkundet werden.
Bewirtschaftungskosten Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlich sind. Hierzu zählen Abschreibungen, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie Mietausfallwagnis.
Bezugsfertigkeit Der bauliche Zustand eines Gebäudes in dem nach allgemeiner Auffassung den Bewohnern der Bezug der Wohnräume zugemutet werden kann. Für die Frage der Zumutbarkeit ist alleine der Grad der Fertigstellung der Wohnung maßgebend. Es kommt nicht auf die bauaufsichtliche Schlußabnahme an.
Bodenwert Wert des Grundstücks ohne aufstehende Gebäude. Der Bodenwert eines Grundstücks ist abhängig von der Größe, der Beschaffenheit, der Lage und der Bebauungsfähigkeit. Wertbeeinflussende Faktoren können z. B. Grunddienstbarkeiten, benachbarte Industrieanlagen, Baubeschränkungen wie auch Verkehrsanbindungen sein. Der Bodenwert kann durch Preisvergleich ermittelt werden. Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei den Katasterämtern erteilen hierzu Auskünfte über die jährlich ermittelten Bodenrichtwerte, wie sie für das jeweilige Gebiet typisch sind.
Bonität / Bonitätsprüfung Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Dabei wird vor Darlehensgewährung neben der materiellen Bonität, also der Einkommens- und Vermögenslage, auch die persönliche Bonität, Zahlungsmoral aufgrund bisherigem Verhalten, geprüft. Häufig werden hierzu entsprechende Schufa-Auskünfte eingeholt. Belastung, monatliche
Brandversicherung Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken.
Briefgrundschuld Siehe Grundschuld
Bruttorauminhalt Bauvolumen (Rauminhalt) eines Gebäudes (Höhe x Fläche). Berechnungsgröße, die für den Bauantrag sowie für die Ermittlung des Beleihungswertes benötigt wird.
BSV Abkürzung für Bausparvertrag. Siehe Bausparvertrag.
Bürgschaft Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (im allgemeinen gegenüber der Bank des Darlehensnehmers), für die Verbindlichkeiten des Dritten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. In der Regel verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne daß die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muß.
Bürgschaftsgebühr Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften, insbesondere von Kreditinstituten, eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird.
D Damnum Das Damnum bezeichnet eine Leistung des Darlehensnehmers bei Darlehensauszahlung an die Bank. Diese Leistung hat Zinscharakter. Üblicherweise findet eine Verrechnung mit einem Teil des Darlehensauszahlungsanspruchs statt, welche zur Folge hat, daß der Darlehensnehmer nur einen verminderten Kapitalbetrag ausgezahlt bekommt. Die Vereinbarung eines Damnums bewirkt, daß über die Laufzeit des Darlehens ein geringerer Nominalzins gezahlt werden kann. Das Damnum kann steuerlich abgesetzt werden. Der Nominalzins des Darlehens ist bei Vereinbarung eines Damnums niedriger, der Effektivzins liegt oft höher als der bei einem Kredit ohne Damnum. In der Regel können Sie ein Damnum von bis zu 10 % der Darlehenssumme vereinbaren.
Darlehensantrag Siehe Darlehensvertrag
Darlehensbewilligung Siehe Darlehensvertrag
Darlehensnominalbetrag Dieser Kapitalbetrag muß an die Bank zurückgezahlt werden.
Darlehensurkunde Siehe Darlehensvertrag
Darlehensvertrag Diesen Vertrag schließen Sie mit Ihrer Bank, z. B. zur Finanzierung einer Immobilie. Hierin werden die Höhe der Darlehenssumme, die Art und Höhe der Rückzahlungen, Gültigkeitsdauer der Konditionen, Art der Sicherung, Zinssatz und Tilgung, aber auch alle weiteren Konditionen und die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank festgehalten. Bevor Ihre Bank ein Darlehen genehmigt, wird sie zunächst eine Bonitätsprüfung durchführen. Dazu ermittelt Ihr Finanzierungsberater auch gemeinsam mit Ihnen Ihre monatliche Belastungsgrenze. Als Sicherung wird bei Baufinanzierungen im allgemeinen eine Grundschuld bestellt.
Darlehenszusage Siehe Darlehensvertrag
Dingliche Sicherheit Siehe Grundschuld
Dingliche Zinsen Zinsen (meist 15 %), die in Abt. III des Grundbuches neben dem Grundschuldbetrag eingetragen werden. Die Zinsen und der Grundschuldbetrag stellen den Sicherungsrahmen dar, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung geltend machen kann.
Disagio Siehe Damnum
E Effektivzins Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs ( Damnum), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Im Effektivzins sind keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren enthalten. Dies muß berücksichtigt werden, wenn eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen.
Eigenheimzulage Für das selbstgenutzte Wohneigentum (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst bewohnt wird) sieht das geltende Eigenheimzulagegesetz folgende Grundförderung vor: Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubau bzw. Erwerb eines Neubaus 1 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten inklusive des Grundstücks zuzügl. anschaffungsnaher Modernisierungskosten, höchstens 1.250,-- EUR jährlich. Die Förderung wird für einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt. Die Zulagen werden nur gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte im Antragsjahr und im Jahr davor in Höhe von 70.000 EUR bzw. 140.000 EUR bei Eheleuten zuzügl. je Kind 30.000 EUR nicht überschritten wird (bis 31.12.2003 Bauantragsstellung bzw. Kauf 81.807,- EUR bzw. 163.614,- EUR). Siehe auch Kinderzulage, Objektbeschränkung, Vorkosten. Zur aktuellen Förderung sprechen Sie Ihren BHW Berater vor Ort an.
Eigenkapital Sämtliche Mittel, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit zuteilungsreif), Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, die in die Finanzierung einfließen. Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen ("Muskelhypothek"). Damit die Belastung tragbar bleibt, ist je nach Einkommenshöhe bei der Baufinanzierung eine Eigenmittelquote zwischen 20 % und 30 % der Herstellungs- oder Erwerbskosten empfehlenswert.
Eigenkapitalersatz Fremdmittel, die nicht von einem Kreditinstitut stammen.
Eigenleistung (auch "Muskelhypothek" genannt) Wenn Sie selbst, Ihre Familie, Freunde und Nachbarn Hand anlegen, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden können. Eigenleistungen können jedoch nur begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel herangezogen werden.
Eigenmittel Siehe auch Eigenkapital, Eigenleistung, Eigenkapitalersatz.
Eigennutzung Sie selbst wohnen in Ihrem Haus oder Eigentumswohnung. Die Eigennutzung ist Voraussetzung für die Gewährung einer Eigenheimzulage. Grundförderung.
Eigentumswohnung Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; Wohneigentumsgesetz, Abgeschlossenheitserklärung.
Einheitswert Der Einheitswert wird bevorzugt durch ein Ertragswertverfahren errechnet. Das steuerliche Bewertungsgesetz regelt dies. Basis ist die 1964 und in den neuen Bundesländern die 1935 geltende Jahresrohmiete, die durch den Mietspiegel ermittelt wird und mit einem Faktor kapitalisiert wird. Er richtet sich meistens nach der Art des Grundstücks und/oder Gebäudes und der Gemeindegröße. Dieser Einheitswert bildete dann bis vor kurzem auch die Grundlage für die Steuerberechnung (der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer). Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden ab dem 01.01.1996 und für die Grunderwerbssteuer ab dem 01.01.1997 neue Grundstückswerte eingeführt. Diese neuen Werte werden allerdings nur noch im Bedarfsfall ermittelt. Für die so noch nicht bewerteten Grundstücke werden weiterhin die alten Einheitswerte verwendet. Auch diese neuen Werte werden bevorzugt nach einem Ertragswertverfahren berechnet, allerdings auf der Basis der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre.
Einkommensnachweis Damit Ihre Bank ein beantragtes Darlehen bewilligen kann, benötigt sie von Ihnen verlässliche Einkommensnachweise. Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung Ihrer monatlichen Belastungsgrenze herangezogen. Als verlässliche Nachweise gelten zum Beispiel Verdienstbescheinigungen Ihres Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Mieteinnahmen aus Immobilien. Bestimmte Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen, Damnum, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig.
Einliegerwohnung Kleine, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden; in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen.
Erbauszahlung Gelder/Ausgleichszahlungen /Gleichstellungsgelder die Beispielsweise bei einer Erbschaft einer Immobilie an die Miterben geleistet werden müßen , wenn der Wert der gesamten Immobilie den eigenen Erbteil übersteigt um die Miterben gleich zu stellen.
Erbbauzins Jährlich wiederkehrende zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten vereinbarte Zinszahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück.
Erschließung Zur Baureifmachung eines Grundstückes notwendige Maßnahmen. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung u. ä. Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Erschließungskosten Siehe Erschließung
Ertragswert Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).
Erwerberkosten Erwerberkosten oder auch Kaufnebenkosten genannt gelten aktuell für den Grundstückskauf und oder für den Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie. Diese Kosten setzen sich durch Notar und Grundbuchkosten, Maklerkosten sowie Grunderwerbssteuer zusammen.
F Fälligkeitsdarlehen Im Gegensatz zu Annuitätendarlehen wird das Fälligkeitsdarlehen am Ende der Laufzeit in einem Betrag zurückgezahlt. Während der Laufzeit sind nur die Zinsen zu zahlen. Diese Darlehensform bietet sich z. B. an, wenn zum Ende der Darlehenslaufzeit eine Lebensversicherung in mindestens gleicher Höhe fällig oder das Darlehen durch ein zugeteilten Bausparvertrag abgelöst wird. Siehe auch Tilgungsaussetzung
Fertighaus Ein aus vorgefertigten Teilen errichtetes Gebäude. Ein Fertighaus kann in Massiv- oder Holzbauweise errichtet werden. Die meisten Fertighäuser in Deutschland sind in Holztafelbauweise errichtet. Ein Fertighaus wird entweder schlüsselfertig oder als Ausbauhaus geliefert, wobei der Bauherr den gesamten oder Teilbereiche des Innenausbaus selbst vornehmen kann. Möglich ist auch die Lieferung der Bauteile zur Selbsterrichtung durch den Bauherrn. Von Ausnahmen abgesehen, sind Fertighäuser wie konventionell errichtete Häuser beleihbar. Einschränkungen können bei Ausbauhäusern gemacht werden. Der Fertighauslieferant tritt nicht gleichzeitig als Baufinanzierer auf und nimmt auch keine Bonitätsprüfungen vor. Um die Forderungen, d. h. die Zahlung des Kaufpreises zum vereinbarten Zeitraum, trotzdem abzusichern, verlangt er häufig eine Zahlungsübernahmegarantie der finanzierenden Bank.
Festbetragshypothek Siehe Bankvorausdarlehen
Festdarlehen Werden in einer Summe am Ende der Laufzeit durch Guthaben aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen getilgt. Für das Darlehen zahlt der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur die Zinsen. Fälligkeitsdarlehen
Festzinshypothek Darlehen, bei dem der Darlehensgeber die Konditionen für einen bestimmten Zeitraum garantiert (Zinsfestschreibung). Die Festzinshypothek ist das Markenzeichen der Hypothekenbanken. Durch die gleichmäßige Belastung ist eine langfristige Planung und Finanzierung möglich.
Feuerversicherung Siehe Brandversicherung
Finanzierung aus einer Hand Finanzierung, die nur bei einer Bank beantragt wird und nur von dieser Bank oder als "Paket" von Krediten verschiedener Banken bereitgestellt wird. Sie wird auch als Verbundfinanzierung bezeichnet. Die Baufinanzierung aus einer Hand arbeitet nach dem Bausteinprinzip. Die einzelnen Finanzierungsbausteine können so ausgewählt werden, daß sich daraus die passende inh2iduelle Baufinanzierung ergibt.
Finanzierungsplan Im Finanzierungsplan werden die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten den dafür erforderlichen Eigen- und Fremdmitteln gegenübergestellt. Also Kosten minus Eigenmittel ergeben den Kreditbedarf, der aus Fremdmitteln gedeckt werden muß. Auch die Höhe und Rückzahlung dieses Kredites werden im Finanzierungsplan festgehalten. Der Finanzierungsplan gibt so einen detaillierten Überblick über die gesamten benötigten Finanzierungsmittel und die Höhe der monatlichen Zahlungen.
Flurkarte Amtliche Katasterkarte, aus der die Lage des Grundstücks, die Flur- und Flurstücksnummer sowie in aller Regel die bereits vorhandene Bebauung ersichtlich ist. Ein Flurkartenauszug ist beim Katasteramt erhältlich.
Förderung Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Forderungsabtretung Siehe Abtretung
Fonds Abkürzung für Investmentfons. Die Investment-Gesellschaft ( = Kapitalanlagegesellschaft ) bildet aus zahlreichen ausgewählten Wertpapieren – Aktien Festverzinslichen einen Fonds. Die Auswahl der Papiere erfolgt durch erfahrene Experten nach dem Prinzip der gesunden Ertrags- und Risikomischung. Das heißt : Die Papiere sollen sich hinsichtlich Ertragschancen und eventueller Risiken so ergänzen, daß der Anleger gute Erträge bei möglichst hoher Sicherheit erzielt. Wertpapiere und Guthaben, die zu einem Fonds gehören, sind Fondsvermögen. Dieses Fondsvermögen teilt die Investment –Gesellschaft in viele Anteile auf und gibt Anteilscheine – auch Zertifikate genannt – aus. Der oder die Fonds werden während der Zinsfestschreibung/en angespart mit dem Ziel die Höhe des Darlehns zu erreichen und nach Ende der Festschreibung das Darlehn abzulösen. Das Darlehen wird in dieser Zeit nicht getilgt.
Forwarddarlehen Ist ein Darlehen welches Sie beispielsweise 2 Jahre vor Ihrer endenden Zinsfestschreibung neu mit einem finanzierenden Institut vereinbaren können. In zinsgünstigen Zeiten kann somit möglicherweise ein günstigerer Zins für die Zukunft realisiert werden als zu dem Zeitpunkt des dann gültigen Zinsangebotes für Ihr auslaufendes/fälliges Darlehens.
Freistellungserklärung Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank im allgemeinen durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelnen Eigentumswohnungen schon in der Bauphase verkauft, so muß der Käufer häufig bereits schon vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. Zum Schutz des Käufers verpflichtet die Makler- und Bauträgerverordnung den Bauträger, Teilzahlungen in der Bauphase nur entgegenzunehmen, wenn durch eine Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers sichergestellt ist, daß die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird. Viele Banken zahlen ein dem Käufer zugesagtes Darlehen aber erst dann, wenn die Globalgrundschuld auf dem Wohneigentum des Käufers gelöscht ist. In solchen Fällen ist eine Zwischenfinanzierung nötig.
Fremdkapital Finanzierungsmittel, die von dritter Seite (z. B. von Banken, Bausparkassen, Versicherungen) als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
G Gebäudewert Wert der auf einem Grundstück stehenden Gebäude; Teil des Beleihungswertes und des Verkehrswertes.
Geldbeschaffungskosten Kosten, die einer Bank bei der Beschaffung von zinsgünstigen Finanzierungsmitteln entstehen. Sie werden als Damnum bei den Konditionen berücksichtigt.
Gemeinschaftseigentum Bezeichnung für das Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich gehört und dessen Nutzung durch die Gemeinschaft geregelt ist (z. B. Grund und Boden, Treppenhaus, Waschküche, Strom- und Wasserleitungen). Miteigentum, Sondereigentum, Teilungserklärung.
Gesamtbaufinanzierung Finanzierung aus einer Hand.
Gesamtschuldner Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Dabei ist jeder Gesamtschuldner unabhängig von den anderen Darlehensnehmern zur vollen Zahlung verpflichtet. Sofern eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart ist, haften zum Beispiel auch bei nicht verheirateten Paaren beide für den gesamten Kredit. Die Bank kann frei wählen, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt. Sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen.
Gewerbedarlehen Hypothekenbanken finanzieren auch gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels, etc. Gerade bei solchen Objekten garantiert die langfristige Finanzierung mit Festzinshypotheken eine Verbesserung der Finanzierungsstruktur und eine solide Kalkulationsbasis.
Globalbelastung Mehrere selbständige Grundstücke können mit ein und demselben Grundpfandrecht belastet werden. Freistellungserklärung.
Grenzabstand Entfernung eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze.
Grenzattest Siehe Grenzeinhaltungsbestätigung
Grenzeinhaltungsbestätigung Das ist die amtliche Bestätigung dafür, daß sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände einhält. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt.
Grundbuch Beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg bei den Gemeinden) geführtes Register, in dem insbesondere die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Belastungen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden) eingetragen sind. Grundbuchblatt.
Grundbuchamt Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig ist.
Grundbuchauszug Beim Grundbuchamt kann gegen Kostenerstattung ein Grundbuchauszug angefordert werden. Die Bank kann sich hierdurch Klarheit über den Rechtszustand, die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen eines Grundstückes verschaffen, bzw. ob die zur Sicherheit für ein Baudarlehen bestellte Grundschuld die vereinbarte Rangstelle erhalten hat. a href="#top">
Grundbuchblatt Jedes Grundstück, welches in privatem Eigentum steht, muß grundsätzlich im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen werden. Das Grundbuchblatt besteht aus mehreren Seiten, die eingeteilt sind in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: (I: Eigentümer; II: Lasten und Beschränkungen; III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden).
Grundbucheinsicht Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen. Jeder Käufer eines Grundstücks darf das Grundbuch einsehen und eine Abschrift aus ihm verlangen.
Grunderwerbssteuer Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so daß beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird.
Grundpfandrecht Sammelbezeichnung für Pfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) an Immobilien, die in Abteilung III des Grundbuches (Grundbuchblatt) eingetragen werden.
Grundschuld Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld hat in der Praxis in den letzten Jahren die Hypothek aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und besseren Handhabung (z. B. bei Konditionsanpassung, Umschuldung, Abtretung) bei der Baufinanzierung verdrängt.
Grundschuldbestellung Der Eigentümer erklärt in einer notariellen Urkunde seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld und beantragt, diese Belastung in das Grundbuch einzutragen.
Grundsteuer Von der Gemeinde erhobene Steuer auf Grundvermögen, ihre Höhe basiert auf dem Einheitswert. Die Grundsteuer kann von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein.
Grundstück Allgemein ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die mit dem Grund und Boden festverbundenen Gebäude.
Grundstückskaufvertrag Der Grundstückskauf setzt den Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages voraus, ansonsten ist er nicht rechtsgültig. Der Grundstückskaufvertrag enthält die Bedingungen für die vorgesehene Eigentumsübertragung. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Grundstückserwerb geschieht praktisch in drei Phasen: Zuerst kommt der notarielle Abschluß des Kaufvertrages, dann die Auflassung (notarielle Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang), die häufig auch bereits zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet wird und der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Erst mit der Grundbucheintragung ist der Käufer tatsächlich Eigentümer des Grundstücks.
H Herstellungskosten Unter Herstellungskosten versteht man alle zur Herstellung des Gebäudes notwendigen Kosten, also Baukosten und Baunebenkosten sowie der Kosten für die Außenanlagen, nicht aber die Kosten für den Erwerb des Grundstücks (Anschaffungskosten).
Hypothek Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück wegen einer bestimmten Forderung, d.h. ihr Bestehen ist an die Forderung gebunden. Ein langfristiges Baudarlehen (Hypothekendarlehen) wurde früher durch eine Hypothek zu Gunsten des Darlehensgebers im Grundbuch abgesichert. In der Praxis ist heute die Hypothek weitgehend durch die einfacher zu handhabende Grundschuld ersetzt worden. Auf die Grundschuld finden alle Vorschriften über die Hypothek Anwendung, soweit sich nicht Abweichendes daraus ergibt, daß die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Hypothek auch ein langfristiges, im Grundbuch abgesichertes Darlehen verstanden.
Hypothekarkredit Siehe Hypothekendarlehen
Hypothekenbank Private Banken, die seit über 100 Jahren auf langfristige, grundpfandrechtlich gesicherte Finanzierungen spezialisiert sind. Sie unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen (Hypothekenbankgesetz). Ihr Markenzeichen ist die Festzinshypothek. Die Mittel zur Kreditvergabe beschaffen sich die Hypothekenbanken u. a. durch den Verkauf von Pfandbriefen. Sie finanzieren sowohl private als auch gewerblich genutzte Objekte (z. B. Büro-, Geschäfts- und Lagerhäuser, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels). Gerade bei gewerblich genutzten Objekten ist eine langfristige Finanzierung mit festen Konditionen in Form von Festzinshypotheken vorteilhaft. So kann der Darlehensnehmer die Finanzierungskosten langfristig in seine Geschäftskalkulation einbinden und muß nicht zusätzliche Finanzierungsrisiken in seinen Geschäftsplänen berücksichtigen.
Hypothekenbankgesetz Das HypBG gilt ausschließlich für die privatrechtlichen Realkreditinstitute, die zur Beschaffung der Darlehensmittel im langfristigen Kreditgeschäft u. a. Pfandbriefe und Kommunalobligationen herausgeben.
Hypothekendarlehen Oberbegriff für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, wobei Baufinanzierungsdarlehen heute nicht mehr durch Hypotheken, sondern durch die einfacher zu handhabende Grundschulden ersetzt werden.
I Identitätsprüfung Bei Darlehensaufnahme läßt sich die Bank die Identität des Darlehensnehmers nachweisen.
Immobilie/n Unbewegliche Güter, d. h. Grundstücke und Gebäude.
Instandhaltung Erhaltung des vorhandenen baulichen Zustandes eines Gebäudes (Renovierung).
Instandhaltungsrücklage Vom Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Vor Verbrauch gehört die gezahlte Rücklage zum Gemeinschaftseigentum.
J Jahresleistung Siehe Annuität
K Katasteramt Die Katasterämter führen die Liegenschaftskataster, die amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke. Sie vermessen die einzelnen Grundstücke und zeichnen sie in Karten auf. Die größte katasteramtliche Einheit ist die Gemarkung. Die einzelnen vermessenen Flächen werden als Flure und als Flurstücke (früher Parzellen) bezeichnet. Beim Katasteramt sollte vor Erwerb eines Grundstückes die Flurkarte eingesehen werden, um sich über Lage, Flur-, Flurstücksnummer, Nutzungsart etc. zu unterrichten.
Katasterpapiere Unterlagen mit "technischen" Daten der Grundstücke, z. B. Lagepläne, Flurkarten, Grenzeinhaltungsbescheinigungen, Auszug aus dem Liegenschaftsbuch u. ä., erhält man bei den Katasterämtern bzw. über öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Die Unterlagen werden häufig für die Bauplanung und -finanzierung gebraucht.
Kaufvertrag Siehe Grundstückskaufvertrag
Kinderzulage Zusätzlich zur Grundförderung erhalten Bauherren und Käufer von eigengenutzten Immobilien während des achtjährigen Förderzeitraums pro Jahr und Kind eine Zulage von 800,-- EUR (bis 31.12.2003 767,- EUR). Voraussetzung dafür ist, daß Ihr Kind im Förderzeitraum zum Haushalt gehört und entsprechend Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewährt wird. Eigenheimzulage, Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus, Objektbeschränkung. Zur Förderung sprechen Sie Ihren BHW Berater vor Ort an.
Kommunalobligation Öffentlicher Pfandbrief, der durch eine Forderung gegen inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts besichert ist.
Konditionen Zu den Bedingungen des Darlehens zählen einerseits die Konditionen, wie Nominalzins, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung, Tilgung, Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren und andererseits die Allgemeinen Darlehensbedingungen, die die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und Kreditnehmer regeln. Nur aus dem sorgfältigen Vergleich der Konditionen läßt sich ermitteln, ob eine Darlehensangebot preisgünstig ist. Näheren Aufschluß hierüber gibt der (anfängliche) Effektivzins.
Konditionenanpassung Nach Ablauf der Zinsfestschreibung werden die Konditionen neu vereinbart. Banken werden dann dem Darlehensnehmer ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Festschreibungszeit für das Darlehen die dann üblichen Konditionen angeboten. Dieses Angebot enthält in der Regel drei Varianten mit unterschiedlicher neuer Zinsfestschreibung. Davon hängt dann auch der neuen Zinssatz des Darlehens ab. Kommt eine Vereinbarung zustande, besteht der Darlehensvertrag im übrigen fort.
Kreditbedarf Siehe Finanzierungsplan
Kreditwürdigkeit Siehe Bonität
Kündigung Einseitige Erklärung der Bank oder des Darlehensnehmers zur Beendigung des Darlehensvertrages. Hypothekendarlehen sind seitens der Bank bei vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann das Darlehen zu den vertraglich vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, in der Regel zum Ablauf der Zinsfestschreibung.
L Landesverbürgte Darlehen Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
Langfristiger Kredit Siehe Laufzeit
Laufzeit Die Laufzeit eines Kredites umfaßt den Zeitraum von der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung. Darlehen der Hypothekenbanken haben durchschnittliche Laufzeiten von 30 Jahren. Lange Laufzeiten haben den Vorteil niedriger laufender Belastung (Annuität).
Löschungsbewilligung Mit der Löschungsbewilligung erklärt der Gläubiger (Bank) nach Rückzahlung des Darlehens, daß er die Löschung des Grundpfandrechtes (Hypothek oder Grundschuld) im Grundbuch bewilligt.
LV Abkürzung für Lebensversicherung. Hier als Kapitallebensversicherung genannt. Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme wird bei Tod des Versicherten oder im Erlebensfall nach Ablauf fällig. Zusätzlich werden Überschußanteile ausgezahlt. Daraus resultiert im Gesamten die Ablaufleistung. Diese sollte dann mit der Höhe des Darlehens übereinstimmen. Das Darlehn kann / wird bei Endfälligkeit mit der Kapitallebensversicherung getilgt.
M Maklercourtage Maklerprovision ( §§ 652 ff. BGB) Wird ein Grundstück durch eine Makler vermittelt , ist eine Provision zu zahlen. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart. Übliche Provisionssätze : Grunstücksvermittlung und auch Ein und Mehrfamilienhäuser 3 bis 6 % des Kaufpreises.
Makler- und Bauträgerverordnung Regelt die Pflichten von Maklern und Bauträgern und enthält Vorschriften zum Schutz von Erwerbern von Eigenheimen. Die MaBV regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger den vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber ganz oder in Raten verlangen kann. Freistellungserklärung
Marktwert Siehe Verkehrswert
Miteigentum nach Bruchteilen Es gibt mehrere Eigentümer, wobei jedem Miteigentümer ein bestimmter Anteil an einer Sache (an einem Grundstück) als ideeller Anteil zusteht. Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum.
Mitschuldner Schuldner, der als Gesamtschuldner mit dem Darlehensnehmer zusammen haftet. Bei der Finanzierung eines Eigenheimes ist dies häufig der Ehegatte des Darlehensnehmers.
Modernisierung Verbesserung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Im Gegensatz zur Modernisierung dient die Instandhaltung (Renovierung) lediglich der Erhaltung oder Wiederherstellung des vorhandenen baulichen Zustands. Sowohl Modernisierungen als auch Renovierungen können mit Darlehen von Hypothekenbanken finanziert werden. Steuerlich absetzbar und staatlich gefördert sind bei eigengenutzten Immobilien nur bestimmte Modernisierungsmaßnahmen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungsbau oder die Finanzämter. Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
N Nachfinanzierung Sie ist immer dann erforderlich, wenn der ursprünglich ermittelte Bedarf an Fremdmitteln überschritten wird und daher zusätzliche Fremdmittel aufgenommen werden müssen. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn die Baukosten höher ausfallen als geplant. Für eine Nachfinanzierung muß genau wie bei der Erstfinanzierung ein Darlehensantrag bei der Bank gestellt werden. Schwierig wird die Nachfinanzierung immer dann, wenn die Beleihungsgrenze des Objektes bereits erreicht ist und durch die Mehrkosten keine Wertsteigerungen erzielt werden (Bei einer Wertsteigerung, zum Beispiel durch den zusätzlichen Ausbau des Dachgeschosses oder einem größeren Grundriß, könnte auch der Beleihungswert entsprechend nach oben korrigiert werden.). Als Nachfinanzierungen werden auch zusätzliche Darlehen auf ein bereits beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen, bezeichnet.
Nachrangfinanzierung Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert ist. Insbesondere, wenn die Finanzierung über den erstrangigen Beleihungsraum von 60 % des Beleihungswertes hinausgeht. Nachrangfinanzierungen sind für den Darlehensgeber ein höheres Risiko. Im Falle einer Zwangsversteigerung werden die Schulden nach Rangfolge bezahlt. Deshalb sind Nachrangfinanzierungen häufig teurer als erstrangige Darlehen.
Nebenleistung Alle Zahlungsverpflichtungen, die neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbart werden, insbesondere Bereitstellungszinsen, Schätzgebühren. Unser Tip: Erkundigen Sie sich genau nach allen anfallenden Mehrkosten und rechnen Sie dann, wie günstig nun tatsächlich das Angebot des Kreditgebers ist.
Nennbetrag Siehe Nominalbetrag
Nichtabnahmeentschädigung Betrag, der bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist (Abnahmeverpflichtung). Es dient der Bank als Ausgleich für den entgangenen Gewinn und den Refinanzierungsschaden.
Niedrigenergiehaus Ein Haus, dessen Heizenergieverbrauch deutlich unter dem zulässigen Maß liegt. Im Idealfall kommt ein solches Haus ohne jede Heizung aus. Erreicht wird dies u. a. durch erhöhten Aufwand für Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, kontrollierte Lüftung und Verwendung besonderer Bauteile. Mittlerweile sind viele ökologischen Maßnahmen als Standard zu sehen, die bei der Bauantragung und Umsetzung beachtet werden müssen.
Nominalbetrag Der Nominalbetrag ist der Betrag, über den der Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Der Auszahlungsbetrag des Darlehens liegt regelmäßig unter dem Nominalbetrag, denn Schätzgebühren, Bearbeitungsgebühren und andere Kosten werden bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten, auch das Damnum reduziert den Auszahlungsbetrag. Die Darlehenshöhe sollte deshalb so berechnet werden, daß man auch nach Abzug aller Kosten den benötigten Betrag zur Verfügung hat. Um Angebote verschiedener Banken vergleichen zu können, sollten Sie sich die Tilgungspläne genau anschauen und auch die entsprechenden Nebenkosten berücksichtigen. In unserem Berechnungsmodell können wir Ihnen jetzt gleich einen Tilgungsplan erstellen.
Nominalzins Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nominalzins gibt den Zinssatz an, mit dem der Darlehensnominalbetrag (Nominalschuld) zu verzinsen ist. Er und der Tilgungssatz ergeben die Annuität. Die tatsächliche Belastung wird durch den (anfänglichen) effektiven Jahreszins ausgedrückt, der mehr oder weniger eine theoretische Vergleichsgröße darstellt.
Notaranderkonto Siehe Anderkonto
Notarbestätigung Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, daß der rangrichtigen Grundschuldeintragung nichts im Wege steht. Bei Erfüllung der übrigen Auszahlungsvoraussetzungen kann die Notarbestätigung die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ermöglichen, bevor die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vollzogen ist.
Notarielle Beurkundung Bei Abschluß wichtiger Geschäfte, insbesondere bei Verträgen über den Kauf oder die Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten verlangt der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung.
Notarkosten Beim Erwerb eines Grundstücks sind neben den Erschließungskosten, der Grunderwerbssteuer und eventuellen Maklerkosten auch Notar- und Gerichtskosten (bis zu 1,5 % vom Kaufpreis) einzukalkulieren.
Nutzfläche In Wohngebäuden ist dies die Grundfläche eines Hauses, die nicht zur Wohnfläche gehört (z. B. Keller, Speicher).
O Objekt Siehe Beleihungsobjekt
Objektkredit Siehe Hypothekendarlehen
Objektverbrauch Jeder Steuerpflichtige kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung beanspruchen. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können die Vergünstigung für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei im räumlichen Zusammenhang gelegene Objekte, sofern sie bei deren Anschaffung bereits verheiratet waren. In Zweifamilienhäusern (auch Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) wird nur eine Wohnung gefördert, wenn das gesamte Haus vom Eigentümer bewohnt wird. Wurde bereits eine Förderung gemäß § 10 e oder § 7 b EStG oder die seit dem 01.01.1996 geltende Eigenheimzulage in Anspruch genommen, ist ein Objektverbrauch eingetreten. Entfallen durch Verkauf oder Umzug die Voraussetzungen für die Eigentumsförderung vor Ablauf des achtjährigen Förderzeitraumes, so kann die restliche Förderung auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Siehe auch Grundförderung, Eigenheimzulage, Kinderzulage.
Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus Der Staat fördert den Wohnungsbau außer durch steuerliche Maßnahmen auch durch zinsgünstige Darlehen (Aufwendungsdarlehen), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und Bürgschaften. Die meisten Förderungsarten sind an bestimmte Einkommensgrenzen und andere Voraussetzungen gebunden. Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen. Informieren Sie sich über die aktuellsten Bauförderungen. Es kann sich lohnen! Um nur einige Beispiele zu nennen: Kinderreiche Familien oder Haushalte mit Schwerbehinderten werden von manchen Bundesländern unterstützt. Den Lastenzuschuß kann jeder beantragen. Wenden Sie sich deshalb ggf. auch an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.
Öffentlicher Pfandbrief Siehe Kommunalobligation
ökologische Baumaßnahme Bestimmte ökologisch sinnvolle Baumaßnahmen werden vom Staat gefördert; z. B. der Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung wie auch der Bau eines Niedrigenergiehauses. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Oft gibt es dort auch noch zusätzliche Unterstützung.
P Pfandbriefe Von Hypothekenbanken und einigen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten aufgrund des Hypothekenbankgesetzes ausgegebene festverzinsliche Wertpapiere. Hypothekenbanken beschaffen sich durch die Ausgabe von Pfandbriefen Mittel zur Kreditvergabe. Die Käufer der Pfandbriefe profitieren von einer langfristigen, sicheren Kapitalanlage; denn die Pfandbriefe sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen jederzeit in voller Höhe durch erststellige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinssatz gedeckt. Kommunalobligationen (öffentliche Pfandbriefe) dienen zur Refinanzierung von Kommunaldarlehen (Darlehen an Bund, Länder und Gemeinden).
Preisangabenverordnung siehe Effektivzins
Prolongation Siehe Konditionenanpassung
R Rangbescheinigung Siehe Notarbestätigung
Rangstelle Bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen gibt die Rangstelle Aufschluß darüber, in welcher Reihenfolge die Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden.
Realkredit Durch Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden) gesicherter langfristiger Kredit.
Realkreditinstitut Siehe Hypothekenbanken
Refinanzierung Siehe Pfandbrief
Renovierung Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustandes eines Gebäudes. Instandhaltung
Restschuld Der Teil des Darlehens, der noch nicht zurückgezahlt wurde. Bei planmäßiger Tilgung ist das jeweilige Restkapital aus dem Tilgungsplan zu ersehen.
Risiko-Lebensversicherung Zur Absicherung eines Darlehens wird häufig eine Risiko-Lebensversicherung in Darlehenshöhe empfohlen. Sie wird bei Ableben des Versicherten fällig und bewahrt die Hinterbliebenen vor finanziellen Belastungen.
Rückgewähranspruch Sobald der Darlehensnehmer sein Darlehen zurückgezahlt hat und ansonsten keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen, zu deren Zweck die Grundschuld bestellt wurde, muß die Bank die Grundschuld zurückgewähren. Bei vielen Banken kann die Grundschuld durch Abtretung, Verzicht oder Löschung zurückgewährt werden.
Rückzahlung Siehe Tilgung, Sondertilgung
S Schätzgebühr Honorar für Wertermittlung von Immobilien. Sie richtet sich bei der Schätzung des Beleihungswertes nach der Darlehenshöhe oder dem Objektwert. Die Kosten für die Schätzung trägt der Kreditnehmer, sie werden i. a. bei der Auszahlung einbehalten.
Schätzung Wertermittlung von Immobilien, um z. B. den Verkehrswert oder den Beleihungswert zu ermitteln. Der Beleihungswert eines Objektes wird durch einen vereidigten Sachverständigen oder durch Mitarbeiter der Bank ermittelt. Bei der Schätzung werden u. a. die Lage des Grundstücks, der Zustand der darauf befindlichen Gebäude, der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt.
Schufa Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kreditwirtschaft, die Informationen über Kreditkunden sammelt. Damit will sie einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung bewahren. Die Kreditinstitute verlangen vor i. a. vor Abschluß von Darlehensverträgen, die Unterzeichnung einer "Schufa-Klausel". Damit bestätigt der Kreditnehmer sein Einverständnis, daß die Bank Informationen über ihn bei der Schufa einholt. Diese Daten unterliegen den strengen Vorschriften des Datenschutzes. Gegen eine Gebühr können Sie eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen und die dort gespeicherten Daten einsehen.
Schuldnerwechsel Siehe Schuldübernahme
Schuldübernahmeme Der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers. In der Praxis kommt dies häufig dann vor, wenn ein Hauskäufer die bestehende Finanzierung des jetzigen Besitzers übernehmen will. Die Schuldübernahme ist nur mit Einwilligung der Bank möglich. Daher sollten Käufer und Verkäufer vor Kaufvertragsunterzeichnung mit der Bank die Modalitäten einer Schuldübernahme klären.
Schuldzinsen Sie können bei vermieteten Objekten die Zinsen und Finanzierungskosten steuerlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Finanzierungskosten vor oder nach dem Einzug des Mieters entstanden sind.
Selbsthilfe Siehe Eigenleistung
Selbst und Nachbarhilfe Eigenleistung oder auch "Muskelhypothek" genannt. Wenn Sie selbst, Ihre Familie, Freunde und Nachbarn Hand anlegen, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden können. Eigenleistungen können jedoch nur begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel herangezogen werden.
Selbstschuldnerische Bürgschaft Siehe Bürgschaft
Sicherheiten Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten für den Kredit zu stellen. Dies sind vor allem Grundpfandrechte, Bürgschaften oder sonstige Zusatzsicherheiten (Aktie, Sparguthaben, andere Immobilien etc.).
Sicherungsvereinbarung Die Sicherungsvereinbarung stellt die Verbindung zwischen dem gewährten Kredit und der Grundschuld dar. Sie ist gewissermaßen die Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und der Bank. Es wird u. a. vereinbart, daß grundsätzlich alle Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherten Forderungen erfolgen.
Sondereigentum Sondereigentum ist im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum die dem Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz allein gehörende Wohnung. Bestimmte Teile des Gebäudes stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Siehe auch Teilungserklärung, Wohnungseigentum.
Sondertilgung Grundsätzlich ist bei Baukrediten nur die vereinbarte Leistung (Tilgungsraten) möglich, es sei denn Sondertilgungen werden kostenfrei in Höhe x p.a. ausdrücklich vereinbart. Oder erklärt sich der Kreditgeber bereit , eine Sondertilgung anzunehmen, ist meist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, die in vielen Fällen eine Sondertilgung unrentabel macht.
Steuerliche Förderung Siehe Eigenheimzulage, Kinderzulage.
Steuermodelle Sammelbegriff für Investitionsformen mit dem Ziel, durch den Erwerb von Grundeigentum Steuern zu "sparen". Zahlreiche Steuermodelle haben in den letzten Jahren die Erwartungen der Investoren (Bauherrengemeinschaft) nicht erfüllt. In einigen Fällen haben die Finanzverwaltungen die Modelle insgesamt oder die in Ansatz gebrachten Werbungskosten nicht oder nur teilweise anerkannt. In anderen Fällen ist der erwartete Mitertrag oder Wertzuwachs ausgeblieben. Grundsätzlich bleibt bei den Steuermodellen zu bedenken, daß man zuerst investieren muß - also Finanzmittel freisetzen oder als Kredit aufnehmen muß -, bevor man die Kosten steuermindernd absetzen kann.
T Taxe Siehe Schätzung
Taxkosten Siehe Schätzgebühr
Teilungserklärung Wohnungseigentum kann durch Teilungserklärung begründet werden. Die Teilungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Hierin wird das Sondereigentum (Wohnungseigentum bzw. Teileigentum) gegen das Gemeinschaftseigentum abgegrenzt. Die Größe der Miteigentumsanteile am Grundstück wird festgelegt. Eine Änderung der Teilungserklärung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.
Teilvalutierungszuschlag Erhöhter Zins für den zusätzlichen Aufwand, der entsteht, wenn ein Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers in mehreren Raten - z.B. nach Baufortschritt - ausgezahlt bzw. valutiert wird. Die meisten Banken berechnen heute keine Teilvalutierungszuschläge mehr.
Tilgung Für die laufende Darlehensrückzahlung wird bei Neubauten in der Regel ein Tilgungssatz von 1 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Damit ist für die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) zu zahlen. Die durch das Abnehmen der Darlehensschuld ersparten Zinsen werden zur Erhöhung des Tilgungsanteils in jeder einzelnen Leistungsrate verwandt (Sondertilgung).
Tilgungsaussetzung Während der Tilgungsaussetzung zahlt der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen, sondern nur die vereinbarten Zinsen an die Bank. Bankvorausdarlehen.
Tilgungsdarlehen Siehe Annuitätendarlehen
Tilgungsfreijahre Unter bestimmten Bedingungen muß der Darlehensnehmer nicht sofort nach Auszahlung mit der Tilgung beginnen. Er zahlt dann in den mit der Hypothekenbank vereinbarten Tilgungsfreijahren lediglich die Zinsen und beginnt mit der Tilgung dann, wenn die ersten schwierigen Jahre überstanden sind.
Tilgungsplan Aufstellung über den planmäßigen Verlauf eines Darlehens, aus dem die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Restschuld ersichtlich ist. Treuhandauszahlungen Zahlungen an vertrauenswürdige Dritte mit der Auflage, über das Geld nur zu verfügen, wenn die vom Zahlenden gemachten Auflagen erfüllt sind. Die wichtigsten Treuhandzahlungen sind Zahlungen auf ein Notaranderkonto und |